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Инвесторы из развивающихся стран поглощают зрелых конкурентов




Вот уже пять лет в статистике сделок по слиянию и поглощению стабильно растет доля инвесторов из развивающихся стран. Для госфондов это инструмент экономической политики, для фирм – возможность получить доступ к ноу-хау.

В 2007 году в мире было заключено рекордное количество сделок по слиянию и поглощению – более 25 тысяч. Таковы результаты исследования, представленного на этой неделе в Дюссельдорфе консалтинговой фирмой A.T.Kearney. При этом резко возросла активность инвесторов из развивающихся стран, в том числе и так называемых госфондов. Доля таких покупателей в последние пять лет увеличивалась на 26 % ежегодно.

Наибольшими темпами в общем числе сделок по слиянию и поглощению растет доля Индии (49 %), Чехии и Индонезии (по 38 %) и России (37 %). Всплеск активности таких инвесторов – как частных, так и государственных – эксперты объясняют экономической политикой развивающихся стран. К примеру, правительства Китая и России не скрывают своей заинтересованности в выходе на зрелые рынки развитых стран, поскольку это способствует усилению их экономического влияния в мире. Если раньше Россия и Китай инвестировали средства из своих стабилизационных фондов только в «благонадежные» ценные бумаги, такие как гособлигации, то сегодня они готовы вкладывать деньги в акции коммерческих предприятий. В феврале 2008 года в России для этой цели был создан Фонд национального благосостояния, в который поступили 32 миллиарда евро из Стабфонда. Аналогичная структура существует и в Китае. «Таким образом, Москва и Пекин превращаются из заемщиков во владельцев», – говорится в докладе.

В настоящее время большинство госфондов еще занято накоплением средств, однако когда этот процесс будет завершен, на мировых рынках начнется агрессивная экспансия госинвесторов, считают в A.T.Kearney. По оценке Morgan Stanley, сейчас совокупный капитал госфондов составляет 2,5 триллиона долларов США. В 2015 году объем накоплений достигнет 12 триллионов долларов.

Оценивая активность частных компаний, эксперты отмечают, что коммерческие инвесторы из развивающихся стран преследуют на зрелых рынках иные цели, чем инвесторы из индустриальных держав, приходящие на развивающиеся рынки. В то время как последние поглощают конкурентов с целью сокращения расходов и увеличения доли рынка, покупатели из развивающихся стран стремятся получить доступ к технологическому ноу-хау и дистрибуционным каналам успешных фирм.

Кроме того, поглотив конкурента в стране с развитой экономикой, такие инвесторы получают прямой доступ к рынку, ранее закрытом для них по причине неконкурентоспособности продукции либо высоких импортных пошлин.

В качестве примера A.T.Kearney приводит российскую Северсталь, которая в 2005 году приобрела 62 % акций итальянского Lucchini, а в 2007 году увеличила долю до 80 %. Заключив эту сделку, российский концерн получил прямой доступ на европейский рынок и стал владельцем более высокоразвитых технологий и ноу-хау конкурента. Lucchini, в свою очередь, приход инвестора помог разрешить финансовые проблемы.

Впрочем, подчеркивают авторы доклада, несмотря на рост активности покупателей из развивающихся стран, за большинством слияний и поглощений по-прежнему стоят инвесторы из индустриальных держав. Первое место с большим отрывом занимают США. В период с 2002 по 2007 год на долю американских концернов пришлось 19 % всех сделок.

nach: www.dw-wordl.de/wirtschaft/...


 

THEMA VI

BETRIEBLICHES RECHNUNGSWESEN

 

Übung 1. Lesen Sie den Text 1 und beantworten Sie die nachstehenden Fragen.

Text 1

RECHNUNGSWESEN

Voraussetzung für eine effiziente Entscheidungsfindung im Unternehmen ist eine rechnerisch systematische Erfassung und mengen- und wertmäßige Auswertung aller quantifizierbaren Vorgänge. Dies ist die grundsätzliche Aufgabe des betrieblichen Rechnungswesens. Es stellt demnach eine wesentliche Informationsquelle der Unternehmungsführung für die Entscheidungsvorbereitung dar und dient der Kontrolle der Wirtschaftlichkeit, der in der Unternehmung ablaufenden Prozesse und des Unternehmenserfolges. Daneben ist das Rechnungswesen aber auch eine Informationsquelle für Außenstehende, die sich – wie zum Beispiel Aktionäre, Gläubiger oder auch das Finanzamt – aus unterschiedlichen Gründen an der Unternehmung interessiert zeigen.

Um seiner vielfältigen Informations- und Kontrollfunktion gerecht werden zu können, gliedert sich das Rechnungswesen in verschiedene Teilbereiche, die in enger Verbindung zueinander stehen:

 

Abbildung 1. Gliederung des Rechnungswesens

 

- Buchführung: Diese ist eine unternehmensbezogene Zeitraum- und Zeitpunktrechnung. Die zeitraumbezogene Rechnungslegung gipfelt in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) und die zeitpunktbezogene Rechnungslegung kulminiert in der Bilanz.

- Kosten- und Leistungsrechnung: Diese ist eine betriebsbezogene Stück- und Gesamtrechnung, d.h., sie liefert Daten über den einzelnen Betrieb (nicht das Unternehmen) bezogen auf einen Zeitraum (nicht unbedingt ein Geschäftsjahr) und eine Leistungseinheit (Stück, Exemplar, usw.).

- Statistik: Im Rechnungswesen versteht man hierunter eine Vergleichs- und Analyserechnung, die etwa für Zeit-, Unternehmens- oder Betriebsvergleiche eingesetzt werden kann. Aufgrund ihrer Vielseitigkeit wird die Statistik auch in anderen unternehmerischen Teilbereichen eingesetzt, insbesondere in der Marktforschung und im Qualitätsmanagement, so dass sich hier Schnittstellen des Rechnungswesens zu diesen Teilbereichen ergeben.

- Planrechnung: Diese ist eine betriebs- oder unternehmensbezogene Vorschaurechnung, die Zukunftsdaten hinsichtlich relevanter Bereiche prognostiziert. Sie wird auch als Budgetierung bezeichnet und ist zugleich ein Teilgebiet des Controllings.

Alle diese Teilbereiche des Rechnungswesens müssen aufeinander abgestimmt sein. Sie bilden zusammen eine organisatorische Einheit.

Die wichtigsten Grundbegriffe des Rechnungswesens sind die Korrelatbegriffe: Ausgaben und Einnahmen, Kosten und Leistungen und Aufwand und Ertrag.

1. Ausgaben sind alle vom Betrieb geleisteten Zahlungen mittels Bar- oder Buchgeld, Einnahmen die eingehenden Zahlungen mittels Bar- oder Buchgeld.

2. Kosten sind der in Geld bewertete mengenmäßige Verbrauch an Gütern oder Dienstleistungen zur betrieblichen Leistungserstellung (betrieblicher Werteverzehr). Dieser Kostenbegriff ist also durch drei Wesensmerkmale geprägt: Es muss erstens ein Verzehr von Gütern oder Dienstleistungen vorliegen; dabei kann es sich um Realgüter, das heißt materielle Güter, wie Betriebsstoffe oder Werkstoffe, handeln oder um Nominalgüter, das heißt Geld oder Ansprüche auf Geld. Der betriebliche Werteverzehr muss als zweites Wesensmerkmal der betrieblichen Leistungserstellung dienen. Drittens muss eine Bewertung in Geld vorliegen; damit soll primär der Verrechnenbarkeit des Verbrauches heterogener Einsatzgüter, wie zum Beispiel Strom oder Arbeitsstunden, Rechnung getragen werden. Den Kosten stehen als Korrelatbegriff die Leistungen gegenüber. Leistungen stellen die in Geld bewerteten Güter und Dienste als Ergebnis der betrieblichen Leistungserstellung dar.

3. Mit Aufwand bezeichnet man in der Betriebswirtschaftslehre den gesamten Werteverzehr des Betriebes innerhalb einer Periode. Man unterscheidet in diesem Zusammenhang Zweckaufwand und neutralen Aufwand. Während der Zweckaufwand derjenige Aufwand ist, der zur Leistungserstellung notwendig ist, also auch Kosten darstellt, ist der neutrale Aufwand der Aufwand, der nicht unmittelbar mit der Leistungserstellung zusammenhängt, zum Beispiel ein Kursverlust bei im Besitz des Betriebes befindlichen Wertpapieren, also nicht unmittelbar dem Betriebszweck dient; er stellt also keine Kosten dar. Den Aufwendungen sind die Erträge gegenüberzustellen. Erträge sind alle in einer Periode entstandenen Werte betrieblicher und außerbetrieblicher Art. Während betriebliche Erträge, also in erster Linie Umsatzerträge, dabei der betrieblichen Leistung entsprechen, stellen Erträge außerbetrieblicher Art, so genannte neutrale Erträge, zum Beispiel aus Währungs- und Spekulationsgewinnen, keine Betriebsleistung dar.

nach: M. Zerres, Ch. Zerres. Einfach lernen! Betriebswirtschaft

 

Fragen zum Text 1

1. In welche zusammenhängenden Teilbereiche lässt sich das Rechnungswesen gliedern?

2. Welche wichtigsten Aufgaben hat das Rechnungswesen?

3. Nennen Sie die wichtigsten Grundbegriffe des Rechnungswesens. Erklären Sie, was sie bedeuten.

4. Warum wurden Ausgaben und Einnahmen, Kosten und Leistungen, Aufwand und Ertrag als Korrelatbegriffe bezeichnet?

5. Wodurch unterscheiden sich Begriffe: Ausgaben, Kosten und Aufwand?

6. Was versteht man im Rechnungswesen unter der Statistik?

7. Welcher Teilbereich des Rechnungswesens ist zugleich ein Teilgebiet des Controllings?

8. Wodurch unterscheiden sich die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz.

9. Durch welche Wesensmerkmale ist der Kostenbegriff geprägt?

 

Übung 2. Finden Sie im Text 1 deutsche Äquivalente für:

бухгалтерский учёт, учет произведенных работ и предоставленных услуг, калькуляция, составление бюджета, финансовые расходные операции, издержки, выручка, поступления, баланс, контроль экономической эффективности предприятия, кредитор.

Übung 3. Definieren Sie Begriffe aus der Übung 2.

Übung 4. Kommentieren Sie die Abbildung 1Gliederung des Rechnungswesens“, stützen Sie sich dabei auf die Information aus dem Text 1.

 

Übung 5. Erstellen Sie auf Grund des Textes 1 einen Bericht über:

Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung, Statistik, Planrechnung, Ausgaben und Einnahmen, Kosten und Leistungen, Aufwand und Ertrag.

 

Übung 6. Vollenden Sie die Sätze:

1) Da das Rechnungswesen ein Teil des Führungssystems des Unternehmens ist, …

2) Obwohl die Aufgabe des Rechnungswesens darin besteht, …, ….

3) Während die Buchführung…, ….

4) Wenn das externe Rechnungswesen…, ist das interne Rechnungswesen….

5) Wenn die Unternehmensleitung und Unternehmenseigner…, …

6) Da die erforderliche Steuerungsinformation…, …

7) Obwohl Außenstehende wie Staat, Banken, Lieferanten und die Belegschaft …, …

8) Während der Zweckaufwand derjenige Aufwand ist, …

 

Übung 7 a) Sprechen sie zum Inhalt des Textes 1. Erzählen Sie den Text nach;

7 b) Fassen Sie den Textinhalt auf Deutsch kurz zusammen.

 

Übung 8. Übersetzen Sie ins Deutsche.

Бухгалтерский учёт — упорядоченная система сбора, регистрации и обобщения информации в денежном выражении о состоянии имущества, обязательств организации и их изменениях путём сплошного, непрерывного и документального учёта всех хозяйственных операций. Другими словами, данный вид учёта должен непрерывно во времени охватывать все объекты бухгалтерского учёта.

Объектами бухгалтерского учёта являются имущество организаций, их обязательства и хозяйственные операции, осуществляемые организациями в процессе их деятельности.

Основными задачами бухгалтерского учёта являются:

· формирование полной и достоверной информации о деятельности организации и её имущественном положении, необходимой внутренним пользователям бухгалтерской отчетности — руководителям, учредителям, участникам и собственникам имущества организации, а также внешним — инвесторам, кредиторам и другим пользователям бухгалтерской отчётности;

· обеспечение информацией, необходимой внутренним и внешним пользователям бухгалтерской отчётности для контроля над соблюдением законодательства при осуществлении организацией хозяйственных операций и их целесообразностью, наличием и движением имущества и обязательств, использованием материальных, трудовых и финансовых ресурсов;

· предотвращение отрицательных результатов хозяйственной деятельности организации и выявление внутрихозяйственных резервов обеспечения её финансовой устойчивости.

Задачи бухгалтерского учёта решаются посредством использования различных способов и приемов: документирование, оценка, бухгалтерские счета, инвентаризация, калькуляция, составление баланса и отчетности.

 

Übung 9. Lesen sie den Text 2 und stellen Sie den Kurzplan auf.

Text 2

DIE GRUNDSÄTZE DER ORDNUNGSGEMÄßEN BUCHFÜHRUNG

Diese sind ein mehr oder weniger unbestimmter Rechtsbegriff (Generalklausel), der die Gesamtheit der kodifizierten und nichtkodifizierten Vorschriften und Normen umschreibt, die für die Buchführung, die Jahresabschlussgliederung, den Ansatz und die Bewertung im handelsrechtlichen Jahresabschluss maßgebend sind. Man unterscheidet zwei Gruppen von „GoB“:

1. Grundsätze, die der Dokumentation dienen, sind der Grundsatz der Übersichtlichkeit, der Grundsatz der Richtigkeit, der Grundsatz der Vollständigkeit und der Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit des Belegwesens;

2. Bilanzierungsgrundsätze sind der Grundsatz der Klarheit, der Grundsatz der Wahrheit, der Grundsatz der Kontinuität und der Grundsatz der Vorsicht.

Dokumentationsgrundsätze

– Grundsatz der Übersichtlichkeit: dieser verlangt eine solche Beschaffenheit der Buchführung, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (§238 Abs.1 Satz 2 HGB[2], §145 AO, R 29 EStR, 243 Abs.2 HGB).

Grundsatz der Richtigkeit: dieser verlangt richtige Verbuchung und Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen (§239 Abs.2 HGB).

Grundsatz der Vollständigkeit: dieser gebietet, sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge in den Jahresabschluss einzubeziehen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§246 Abs.1 HGB). Dabei dürfen Bilanzierungswahlrechte und Bilanzierungsverbote nur im gesetzlich genau umgrenzten Rahmen wahrgenommen werden. Es gilt das allgemeine Verrechnungsverbot, wonach keine Verrechnung von Posten der Aktivseite mit Posten der Passivseite, von Aufwendungen mit Erträgen, von Grundstücksrechten mit Grundstückslasten zulässig ist (§246 Abs.2 HGB). Darüber hinaus sind alle Geschäftsvorfälle einzeln aufzuzeichnen (und grundsätzlich auch einzeln zu bewerten).

Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit des Belegwesens: Damit sich die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (§238 Abs.1 Satz 3 HGB), müssen bei der Belegbehandlung folgende Regeln beachtet werden:

1. Belegzwang für Buchungen: Keine Buchung ohne Beleg.

2. Rechnerische Richtigkeit des Beleginhalts.

3. Datumspflicht von Buchungsbelegen: Jeder Beleg ist mit einem Ausstellungsdatum zu versehen.

4. Unmissverständlicher Belegtext bei hinreichender Erklärung des Geschäftsvorfalls: Belege müssen in einer lebenden Sprache gehalten werden (§239 Abs.1 HGB), Aufstellung des Jahresabschlusses dagegen in deutscher Sprache (§244 HGB). Bedeutung von Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben und Symbolen muss eindeutig festliegen (§239 Abs.1 Satz 2 HGB).

5. Gegenseitiges Verweisprinzip: Von der Buchung zum Beleg, vom Beleg zur Buchung.

6. Korrekturverbot: Keine nachträgliche Veränderung einer Eintragung oder Aufzeichnung, so dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (§239 Abs.3 Satz 1 HGB). Auch keine Vornahme solcher Änderungen, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind (§239 Abs.3 Satz 2 HGB).

Bilanzierungsgrundsätze

Grundsatz der Klarheit: dieser schreibt vor, den Jahresabschluss klar und übersichtlich aufzustellen (§243 Abs.2 HGB). Er dokumentiert sich u.a. in den Vorschriften einer Postengliederung nach vorgeschriebener Reihenfolge (§265 Abs.1 HGB), in der Verpflichtung zu zutreffender und eindeutiger Postenbezeichnung, im Verrechnungsverbot (§246 Abs.2 HGB), in der Pflicht zur Einhaltung der vorgeschriebenen Ausweisformen (à Kontoform für Bilanz, §266 Abs.1 HGB, à Staffelform für GuV-Rechnung, §275 Abs.1 HGB) sowie in der Pflicht zur Beachtung des Grundsatzes der Wesentlichkeit (z.B. §265 Abs.3 HGB).

Grundsatz der Wahrheit: dieser bezieht sich auf die materielle, inhaltliche Ordnungsmäßigkeit in Bezug auf Ansatz- und Bewertungsfragen, umfasst den Vollständigkeitsgrundsatz (§246 Abs.1 HGB), das Verbot der Täuschung oder Irreführung Dritter (d.h., Pflicht zur Orientierung an der Generalklausel nach §264 Abs.2 HGB) und die Pflicht zu materiell richtiger Verbuchung von Geschäftsvorfällen und Gestaltung des Jahresabschlusses.

Grundsatz der Kontinuität: dieser gliedert sich in Bilanzidentität (die die Übereinstimmung der Eröffnungsbilanz mit der Schlussbilanz des Vorjahres hinsichtlich Gliederung, Ansatz und Bewertung fordert), formelle Kontinuität (welche die Beibehaltung von Gliederung und Postenbezeichnung im Zeitablauf verlangt) und in materielle Kontinuität (welche auf die Beibehaltung des Wertzusammenhangs durch Wertfortführung im Zeitablauf zielt).

Grundsatz der Vorsicht: dieses auch als Vorsichtsprinzip bzw. Grundsatz der kaufmännischen Vorsicht bekannte Grundprinzip (§252 Abs.1 Nr.4 HGB) ist der vielleicht wichtigste Grundsatz überhaupt. Nach dieser Grundregel hat sich ein Kaufmann bei Bilanzierung im Zweifel ärmer darzustellen, als er ist. Oberbegriff für eine Vielzahl von Einzelgrundsätzen und Vorschriften, die darauf abzielen, dass der Ausweis im Jahresabschluss nicht zu optimistisch ausfällt, sondern allen erkennbaren Risiken und Gefahren Rechnung trägt. Das Vorsichtsprinzip kommt insbesondere bei der Bemessung der Abschreibungen, der Bewertung des Vorratsvermögens (Vorräte) und der Forderungen sowie der Datierung der Rückstellungen zum Tragen.

nach: H. Zingel. Grundlagen der kaufmännischen Rechnungslegung

 

Übung 10. Definieren Sie auf Grund des Textes 2 die nachstehenden Begriffe:

der Grundsatz der Übersichtlichkeit, der Grundsatz der Vollständigkeit, der Grundsatz der Ordnungsmäßigkeit des Belegwesens, der Grundsatz der Kontinuität, der Grundsatz der Vorsicht, die Beschaffenheit der Buchführung, der Geschäftsvorfall, die Bilanzierungswahlrechte und Bilanzierungsverbote, das Verrechnungsverbot, der Beleg.

 

Übung 11. Äußern Sie Ihre Meinung zum nachstehenden Satz. Sind Sie mit der Aussage einverstanden oder nicht? Argumentieren Sie Ihre Antwort.

Keine Buchung ohne Beleg.

 

Übung 12. Erläutern Sie an Beispielen die Regeln der Belegbehandlung.

Übung 13. Stellen Sie die W-Fragen an Text: wer, was, wo, wie, warum, wozu usw. und lassen Sie Ihre Studienkollegen auf Ihre Fragen antworten.

 

Übung 14. Äußern Sie Ihre Meinung zum Thema des Textes.

 

Übung 15. Inszenieren Sie einen Dialog über die Bilanzierungsgrundsätze. Benutzen Sie die angegebenen Redemittel.

§ Ich wäre sehr dafür, dass...

§ Ich würde dafür plädieren, dass...

§ Meiner Ansicht nach...

§ Es fragt sich...

§ Es ist gar keine Frage, dass…

§ Es ist klar, dass...

§ Dazu möchte ich ganz eindeutig sagen, dass…

Übung 16. Lesen Sie den Text 3 und verstehen Sie seinen Inhalt.

Text 3

BUCHFÜHRUNGSPFLICHT

Wie nicht anders zu erwarten, ist die Buchführungspflicht im Handels- und im Steuerrecht uneinheitlich geregelt.

Handelsrechtliche Buchführungspflicht

Gemäß §238 Abs.1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Seit der Neuregelung des Kaufmannsbegriffes zum 1. Juli 1998 gelten diese Vorschriften für alle eingetragenen Kaufleute, d.h., für alle Gewerbetreibende. Als Kaufleute im Sinne der Buchführungsvorschriften sind anzusehen:

1. Nach §1 HGB nunmehr seit 1. Juli 1998 alle Gewerbetreibende, wobei die alte branchenbezogene Definition abgeschafft wurde;

2. Land- und Forstwirte, die nach §3 Abs.2 HGB die Eintragung in das Handelsregister wegen ihres Geschäftsumfanges herbeigeführt haben (so genannter

„Kannkaufmann“);

3. Handelsgesellschaften im Sinne des §6 Abs.1 HGB, d.h., alle Kapitalgesellschaften;

4. Eingetragene Genossenschaften (§17 Abs.2 GenG);

5. Versicherungsunternehmen, die nicht kleinere Vereine sind (§53 Abs.1 VAG). Freiberufler sind Nichtgewerbetreibende und damit auch aus handelsrechtlicher Sicht nicht buchführungspflichtig.

Steuerrechtliche Buchführungspflicht

Die steuerliche Buchführungspflicht unterscheidet nicht nach Tätigkeit, sondern nach dem dabei erzielten Erfolg.

Nach §141 AO ist buchführungspflichtig, wer

1. pro Jahr über 500.000? (ab 2007) bzw. 350.000? (2004 bis 2006) bzw. 260.000? (bis 2003) Umsatz macht oder

2. selbstgenutzte landwirtschaftliche Flächen im Wert von über 25.000? (ab 2004) bzw. 20.500? (bis 2003) besitzt, festzustellen nach Bewertungsgesetz, oder

3. pro Jahr 50.000? (ab 2008) bzw. 30.000? (2004 bis 2007) Gewinn aus Gewerbebetrieb oder Land- und Fortwirtschaft erzielt.

Die steuerliche Buchführungspflicht kann ebenfalls nur Gewerbetreibende treffen. Bei der steuerlichen Buchführungspflicht wird ferner die abgeleitete von der originären Buchführungspflicht unterschieden. Die abgeleitete Buchführungspflicht ergibt sich aus §140 AO: Wer nach anderen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die damit auferlegten Verpflichtungen auch im Interesse der Besteuerung zu erfüllen. Daneben beschreibt §141 Abs. 1 AO eine originäre steuerliche Buchführungspflicht für gewerbliche Unternehmen (Gewerbebetriebe) sowie Land- und Forstwirte, die bestimmte Größenmerkmale erfüllen.

nach: H. Zingel. Grundlagen der kaufmännischen Rechnungslegung

 

Übung 17. Definieren Sie auf Grund des Textes die nachstehenden Begriffe.

die Buchführungspflicht, der/die Gewerbetreibende, die Kaufleute, steuerliche Buchführungspflicht, handelsrechtliche Buchführungspflicht.

 

Übung 18. Stellen Sie die W-Fragen an Text: was, wo, wie, warum, wozu usw. Lassen Sie Ihre Studienkollegen auf Ihre Fragen antworten.

 

Übung 19. Äußern Sie sich zum Thema des Textes. Benutzen Sie dabei folgende Redemittel:

§ Ich meine (denke, glaube, finde), dass…

§ Ein Vorteil (ein Nachteil) ist, dass…

§ Mir scheint, dass…

§ Die Ursache dafür liegt in…

§ Das steht im Widerspruch zu…

§ Man könnte daraus schließen, dass…

Übung 20. Bestimmen Sie, ob es sich in den folgenden Fällen um Kaufleute handelt. Begründen Sie Ihre Ansicht.

a) ein Arzt;

b) ein Zahntechniker;

c) ein Rechtsanwalt;

d) ein Dozent, der zugleich auch die BWL CD vertreibt;

e) ein Hotelier;

f) ein Maschinenbaubetrieb, Rechtsform GmbH;

g) ein Handwerksbetrieb, ein Meisterbetrieb;

h) landwirtschaftlicher Familienbetrieb.

 

Übung 21. Sind die folgenden Personen bzw. Organisationen buchführungspflichtig? Bitte begründen Sie Ihre Ansicht und stützen Sie sich dabei auf den Text 3.

a) Hotelier, 400 Zimmer, über 500.000? Umsatz;

b) Arzt, Gewinn über 200.000? pro Jahr;

c) der bekannte Dozent, wenn er mit seiner CD pro Monat knapp unter 2.000? Gewinn erzielt und einen Umsatz von ca. 50.000? pro Jahr erreicht, und seine Umsätze aus Lehrtätigkeit noch mal weitere 50.000? pro Jahr betragen;

d) der Handwerker, der einen Umsatz von 150.000? pro Jahr und einen Gewinn von 24.000? pro Jahr erzielt;

e) der Handwerker aus der vorstehenden Aufgabe, wenn sein jährlicher Gewinn auf 80.000? ansteigt;

f) ein Landwirt, dessen Gewinn 20.000? pro Jahr erreicht und dessen landwirtschaftliche Fläche 35.000? wert ist;

g) der Landwirt aus der vorstehenden Aufgabe, wenn sein Gewinn infolge Nahrungsmittelknappheit nach Einführung repressiver Ökovorschriften auf 50.000? steigt.

 

Übung 22. Inszenieren Sie einen Dialog über Gewerbetreibende. Gebrauchen Sie dabei als Antworten performative Äußerungen.

§ Ich glaube, dass…

§ Ich nehme an, dass…

§ Ich kann vermuten, dass…

§ Allem Anschein nach…

§ Ich bin nicht sicher, ob…

 

Übung 23. Lesen Sie den Text 4 und stellen Sie den Kurzplan auf.

Text 4

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