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II. Invasive Testung. III. Fehleranfälligkeit des Schnelltests




II. Invasive Testung

Zwangstestungen an den Schulen stehen im Widerspruch zu hö herrangigem Recht, nä mlich zu § 25 Abs. 3 Satz 2 IfSG. Darin ist festgehalten, dass der Betroffene invasive Eingriffe, die ü ber die in § 25 Abs. 3 Satz 1 IfSG genannten hinausgehen, nicht zu dulden braucht. In § 25 Abs. 3 Satz 1 sind ausschließ lich nicht-invasive Eingriffe genannt. Soweit dort auch die Duldung von Abstrichen der Schleimhä ute genannt sind, sind damit jene gemeint, die – wie etwa bei der Wangenschleimhaut – ohne invasiven Eingriff auskommen. Demgegenü ber besteht beim Nasenabstrich eine erhebliche Gefahr, dass der obere Nasenraum oder sogar der unmittelbar angrenzende Frontallappen des Gehirns verletzt wird (dazu noch nä her unter IV. 1. ).

Beim Rachenabstrich muss derjenige, der ihn entnimmt, den Wü rgereiz des Probanden ü berwinden, was diese Art des Abstrichs ebenfalls zum invasiven Eingriff stempelt.

Und selbst wenn derartige Abstriche von meinem/unserem Kind zu dulden wä ren, dann jedenfalls nicht, wenn diese Abstriche von Lehrkrä ften oder sonstigen Beauftragten der Schulleitung oder des Schulträ gers, sondern lediglich dann, wenn sie von Beauftragten des Gesundheitsamts vorgenommen werden. So sieht es der Wortlaut des § 25 Abs. 3 Satz 1 IfSG ausdrü cklich vor. Wenn schon ein Abstrich zum Zwecke der Gefahrerforschung geduldet werden muss, dann nur von Seiten jener Behö rde, die bei Feststellung einer Gefahr befugt wä re, die in §§ 28 ff. IfSG vorgesehenen Maß nahmen zu treffen. Zu derartigen Maß nahmen ist die Schule eindeutig nicht ermä chtigt. Schulen sind keine Infektionsschutzbehö rden! Es ist insbesondere nicht ersichtlich, wie die fachliche Qualifikation der Person sichergestellt ist, welche die Testungen ausfü hren oder begleiten soll. Lehrkrä fte sind dafü r nicht ausgebildet, Schü lerinnen und Schü ler erst recht nicht und wir als Eltern ebenfalls nicht.

Gegen die hier vorgetragenen Ü berlegungen wende man nicht ein, es wü rden die Schulkinder doch nicht zum Test gezwungen, sondern es werde ihnen nur ohne Test der Zutritt zum Schulgelä nde verwehrt. Die Zutrittsverweigerung ist nä mlich fü r die Schü lerinnen und Schü ler mit empfindlichen Nachteilen verbunden: Ihnen wird das Bildungsangebot vorenthalten, welches wahrzunehmen sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sind. Wird ihr Fernbleiben vom Unterricht mangels Testung erzwungen, hat dies unentschuldigte Fehltage zur Folge mit der Konsequenz, dass womö glich fü r das kommende Schuljahr die Versetzung in die nä chsthö here Klasse gefä hrdet ist. und sie kö nnen ihren Prü fungsanspruch nicht wahrnehmen, falls am Tag der Zutrittsverweigerung mü ndliche oder schriftliche Prü fungen anfallen. Die Zutrittsverweigerung kommt damit faktisch einem Testzwang gleich.

III. Fehleranfä lligkeit des Schnelltests

Die von der Schule eingeforderte Testung stellt zudem kein geeignetes Mittel dar, um eine Infektion (§ 2 Nr. 2 IfSG) oder auch nur einen Ansteckungsverdacht (§ 2 Nr. 7 IfSG) festzustellen. Das gilt namentlich fü r PoC-Antigen-Schnelltests, aber auch fü r Gurgel-, Spuck- und Lolli-Tests.

Belastbare Angaben kö nnen hier namentlich fü r PoC-Antigen-Schnelltests gemacht werden. Blicken wir hierzu zunä chst auf den Beipackzettel des wohl bekanntesten marktgä ngigen Produkts, nä mlich des von ROCHE hergestellten SARS CoV-2 Rapid Antigen Test. Unter „Anwendungsbereich“ finden wir den folgenden bemerkenswerten Satz: „Dieser Test dient zum Nachweis von Antigenen des SARS-CoV-2-Virus bei Personen mit Verdacht auf COVID-19“. Noch deutlicher wird es auf dem Beipackzettel des Xiamen Boson Biotech SARS CoV-2 Antigen Schnelltests formuliert:

„Der SARS-CoV-2 Antigen Schnelltest ist ein auf Immunchromatographie basierender, einstufiger In-vitro-Test. Er ist fü r die schnelle qualitative Bestimmung von SARS-CoV-2-Virus-Antigen in anterioren Nasenabstrichen (Nase vorne) von Personen mit Verdacht auf COVID-19 innerhalb der ersten sieben Tage nach Auftreten der Symptome konzipiert. Der SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest soll nicht als einzige Grundlage fü r die Diagnose oder den Ausschluss einer SARS-CoV-2-Infektion verwendet werden. “

Um die Verwendung dieses Testsystems ü berhaupt zu rechtfertigen, muss also bereits ein konkreter Verdacht einer Ansteckung mit SARS CoV-2 vorliegen. Ein solcher Verdacht lä sst sich nur anhand von einschlä gigen Symptomen begrü nden.

Werden Schnelltests ungezielt, d. h. ohne Rü cksicht auf das Vorhandensein von Symptomen eingesetzt, erzeugt dies einen hohen Anteil an falsch positiven Ergebnissen, wie insbesondere die Graphik auf Seite 3 des RKI-Papiers „Corona-Schnelltest-Ergebnisse verstehen“ deutlich wird. Bei niedriger Prä valenz des Erregers wird auß erdem ein vernichtend hoher Prozentsatz falsch positiver Testergebnisse errechnet (ebenda Seite 2).

Im Epidemiologischen Bulletin des RKI Nr. 8/2021 finden sich auf Seite 4 zwei weitere Rechenbeispiele, die im einen Fall auf einen positiven Vorhersagewert von 4, 17% (= 95, 83% falsch positive Ergebnisse), um anderen Fall von 11, 5% (= 88, 5% falsch positive Ergebnisse) kommen.

Bereits aus den Informationen, die beim RKI abgerufen werden kö nnen, ergibt sich somit, dass der flä chendeckende und undifferenzierte Einsatz von Corona-Schnelltests epidemiologisch vö lliger Unsinn ist.

Auch das Deutsche Netzwerk Evidenzbasierte Medizin rä t vom anlasslosen Testen symptomloser Menschen ab (Dagmar Lü hmann, Anlassloses Testen auf SARS Cov-2, im Auftrag des Deutschen Netzwerks fü r evidenzbasierte Medizin). Und ein aktualisierter Cochrane-Report stellt dem massenhaften Einsatz von PoC-Antigen-Schnelltests bei symptomlosen Menschen ein vernichtendes Zeugnis aus (siehe den Bericht von Peter F. Mayer – mit Verlinkung der Originalquelle – vom 25. 3. 2021, https: //tkp. at/2021/03/25/cochrane-review-schnelltests-ungeeignet-fuer-symptomlose/? fbclid=IwAR0PH7pWZyPn_7Ed75OT4Bkotr5jztStj6JnJn20h_ZRhjqwZFPtg7C78xQ).

Die Schulleitung wird sehr gute Grü nde vortragen mü ssen, warum sie sich einen Effekt vom anlasslosen Einsatz von PoC-Antigen-Schnelltests verspricht, obwohl ein solcher Einsatz im klaren Widerspruch sowohl zu den Empfehlungen des Herstellers als auch zu den Informationen steht, welche beim RKI verfü gbar sind, und obwohl fü r die Notwendigkeit solcher Massentestungen keine belastbare wissenschaftliche Grundlage besteht.

Die gesamte Corona-Politik beruht auf der unsä glichen Doktrin, dass jeder Mensch zunä chst einmal nicht mehr ist als ein potentieller Virenträ ger und dass er daher, ü berall wo er nur geht und steht, jederzeit in der Lage sein muss, den Nachweis zu fü hren, dass er nicht ansteckend ist. Solange die Politik an der verbreiteten, aber wissenschaftlich haltlosen These festhä lt, dass SARS CoV-2 von symptomlosen Menschen an andere weitergegeben werden kann, wird das Individuum diesen Nachweis niemals fü hren kö nnen. Wir mü ssen von dieser Doktrin endlich allesamt Abschied nehmen! Denn sie verletzt die Wü rde des Menschen.

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