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IV. Keine Vorsorge gegen Gesundheitsgefahren durch Nasen-Rachen-Abstrich




IV. Keine Vorsorge gegen Gesundheitsgefahren durch Nasen-Rachen-Abstrich

Der Schulbetrieb unterliegt dem Regime der gesetzlichen Unfallversicherung. Daraus ergibt sich fü r den Fall, dass die Schulleitung auf einer Testung auf dem Schulgelä nde besteht, die Notwendigkeit von Maß nahmen zur Gefahrprä vention (§ 21 SGB VII). Notwendig ist zunä chst eine Gefä hrdungsbeurteilung nach arbeitsschutzrechtlichem Standard (§ 5 Abs. 1 ArbSchG). Es wä re Aufgabe der Schulleitung gewesen, sowohl die mechanischen (§ 21 SGB VII in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 ArbSchG) also auch die psychischen (§ 21 SGB VII in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG) Einwirkungen auf die Schulkinder, die sich als Folge der Zwangstestungen ergeben kö nnen, zu ermitteln und gemä ß § 21 SGB VII in Verbindung mit § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Das hat die Schulleitung zur Gä nze versä umt. Dabei liegen die Gefahren eines Nasen-Rachen-Abstrichs auf der Hand:

1. Verletzungen des oberen Nasenraumes

Durch den Nasen-Rachen-Abstrich kann es erstens zu Schmerzen wä hrend der Probenentnahme, zweitens zu Blutungen im oberen Nasenraum und drittens zur Schä digung des Frontallappens im menschlichen Gehirn kommen. Der Frontallappen wird vom Nasenraum durch einen stellenweise nur papierdü nnen Knochen getrennt. Es existieren bereits erste Berichte ü ber Perforationen der Schä delbasis nach der Entnahme von Nasenabstrichen (siehe abermals den Bericht von Peter F. Mayer vom 25. 3. 2021, https: //tkp. at/2021/03/25/cochrane-review-schnelltests-ungeeignet-fuer-symptomlose/? fbclid=IwAR0PH7pWZyPn_7Ed75OT4Bkotr5jztStj6JnJn20h_ZRhjqwZFPtg7C78xQ), die dann zum Austritt von Flü ssigkeit aus dem Hirnwasser fü hren kö nnen (dazu der Bericht von Nina Shapiro vom 9. 4. 2021, https: //www. forbes. com/sites/ninashapiro/2020/10/05/covid-19-nasal-swab-test-led-to-spinal-fluid-leak/? sh=2aa7719935e9). Man benö tigt nicht viel Phantasie, um sich auszumalen, was passieren kann, wenn Keime aus dem Nasenraum in die Schä delhö hle eindringen: Hirnhautentzü ndungen sind vorprogrammiert.

Auß erdem besteht die Gefahr, dass die Teststä bchen ihrerseits giftige Chemikalien enthalten, die durch die Nasenschleimhaut und, soweit es zu Blutungen kommt, auch durch das Blut in den menschlichen Kö rper gelangen kö nnen. Betrachten wir erneut den Beipackzettel des ROCHE SARS CoV-2 Rapid Antigen Test: In dem Test-Kit sind Octyl-/Nonylphenolethoxylate enthalten. Blicken wir auf die Homepage des Umweltbundesamts, so finden wir zu solchen Substanzen die folgenden Hinweise (https: //www. umweltbundesamt. de/nonylphenol-seine-ethoxylate):

„4-Nonylphenole gehö ren wie 4-tert-Octylphenol zu den Alkylphenolen und stö ren wie dieses nachweislich das Hormonsystem von Fischen. Sie sind endokrine Disruptoren. Verantwortlich fü r die endokrine Wirkung ist die Bindung an einen wichtigen Rezeptor des hormonellen Systems von Wirbeltieren, den Ö strogenrezeptor. Dieser wird z. B. auch durch 17ß -Estradiol aktiviert, ein wichtiger Wirkstoff zur Empfä ngnisverhü tung. Wahrscheinlich wirken auch weitere Alkylphenole wegen ihrer ä hnlichen Molekü lstruktur ö strogenartig. Bei Fischen fü hrt eine ⁠ Exposition⁠ gegenü ber ö strogenartigen Substanzen zu Missbildungen in den Geschlechtsorganen, sie beeinflusst die Fortpflanzung und kann bei hö heren Konzentrationen dazu fü hren, dass keine mä nnlichen Fische mehr heranwachsen.

Deshalb hat die EU die 4- Nonylphenole (4-nonylphenol, branched and linear) im Dezember 2012 wegen ihrer hormonellen Wirkung auf Fische auf Vorschlag des Umweltbundesamtes in die REACH-Kandidatenliste aufgenommen.

4-Nonylphenol und seine Ethoxylate sind in der EU in zahlreichen Verwendungen, wie z. B. dem Einsatz in Wasch- und Reinigungsmitteln verboten. 4-nonlyphenol ist ein prioritä r gefä hrlicher Stoff nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Fü r prioritä r gefä hrliche Stoffe fordert die WRRL, Einträ ge in die Umwelt kontinuierlich zu minimieren.

Trotz aller getroffenen Maß nahmen ist der Stoff weiterhin in den Gewä ssern nachzuweisen. Als Ursache dafü r sehen verschiedene Studien das Waschen von importierten Textilien. Auf Vorschlag von Schweden soll deshalb das Inverkehrbringen von Textilbekleidung, Stoffaccessoires und Heimtextilien verboten werden, die Nonylphenol-Ethoxylate enthalten. Die Kommission hat diesen Vorschlag bereits angenommen. Sollte das EU Parlament nicht dagegen stimmen, wü rde die Entscheidung zum 18. 10. 2015 rechtskrä ftig. Die Entscheidung der Kommission hierzu steht noch aus. Link zum Beschrä nkungsvorschlag und den Bewertungen der zustä ndigen ECHA-Ausschü sse: http: //www. echa. europa. eu/web/guest/previous-consultations-on-restriction-proposals/-/substance-rev/1898/term.

Zu den bisher nicht verbotenen Anwendungen gehö rt z. B. der Einsatz in Farben und Lacken. Weiterhin wird der Stoff in der Industrie als Ausgangschemikalie fü r die Herstellung von Polymeren und Klebstoffen genutzt.

Durch die Aufnahme in die Kandidatenliste ergeben sich weitreichende Informationspflichten in der Lieferkette. Auß erdem haben Verbraucher die Mö glichkeit sich zu informieren ob Produkte den Stoff enthalten (weitere Informationen siehe > Kandidatenliste)

Die 4-nonylphenol Ethoxylate wurden auß erdem durch die ECHA fü r Aufnahme in den Anhang XIV der REACH –Verordnung vorgeschlagen. Damit wü rden sie zulassungspflichtig werden und dü rften nach einer Ü bergangsfrist nur noch verwendet werden, wenn ein entsprechender Zulassungsantrag genehmig wurde (weitere Informationen siehe > Zulassung)“

Ü berhaupt nicht auszudenken ist, was passiert, wenn die Kinder die Teststä bchen aus Neugier in den Mund nehmen. Die Chemikalien, mit denen die Kinder hier hantieren sollen – und zwar laut Beipackzettel unter Beachtung der ü blichen Vorsichtsmaß nahmen beim Umgang mit Laborreagenzien –, kö nnen (ebenfalls laut Beipackzettel) allergische Hautreaktionen und schwere Augenreizungen auslö sen. Wer schü tzt die Kinder bei den Testungen auf dem Schulgelä nde vor allen diesen Gefahren, und mit welchen Mitteln?

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