I. Keine Testindikation
Стр 1 из 6Следующая ⇒ Sehr geehrte/r (Name des Schulleiters/der Schulleiterin), Hiermit untersage ich, dass mein (unser) Sohn/meine (unsere) Tochter (Name), der/die an Ihrer Schule die Klasse __ besucht, auf dem Schulgelä nde auf COVID-19 getestet wird. Fü r den Fall, dass meinem (unserem) Sohn/meiner (unserer) Tochter aus diesem Grund der Zutritt zum Schulgelä nde versagt oder er/sie des Schulgelä ndes verwiesen wird, behalte ich mir gerichtliche Schritte vor. Erst recht behalte ich mir gerichtliche Schritte fü r den Fall vor, dass Sie meinem (unserem) Sohn/meiner (unserer) Tochter aus Anlass der verweigerten Testung unentschuldigte Fehltage zur Last legen. Sofern vorgesehen ist, dass die Testung zuhause durchgefü hrt wird, erklä re/n ich/wir bereits jetzt, dass wir weder eine solche Testung durchfü hren noch das benutzte Test-Kit vorlegen werden. Sie haben nicht das Recht, die Teilnahme der Schü lerinnen und Schü ler am Prä senzunterricht von einer solchen Testung abhä ngig zu machen. Denn · erstens fehlt es an einer validen Testindikation; · zweitens ist der PoC-Antigen-Schnelltest in erheblicher Weise fehleranfä llig, insbesondere bei symptomlosen Probanden; Gleiches gilt fü r die in jü ngerer Zeit eingesetzten oder in Zukunft noch einzusetzenden Gurgel-, Spuck- und Lolli-Tests; · drittens handelt es sich jedenfalls bei PoC-Antigen-Schnelltests um invasive Tests, die gegen den Willen des Getesteten rechtlich ü berhaupt nicht zulä ssig sind; · viertens haben Sie keinerlei Vorsorge gegen die Gefahren getroffen, die von den Testungen ausgehen, insbesondere von jenen, die einen Abstrich aus dem Nasenraum erfordern; · fü nftens verletzt das gesamte Test-Unwesen im Schulbetrieb auf breiter Flä che die Vorschriften des Datenschutzrechts. Meine/Unsere Weigerung, mein/unser Kind einer solchen Testung zu unterziehen, rechtfertigt es daher nicht, mein/unser Kind vom Prä senzunterricht auszuschließ en und an seine dadurch bedingte Abwesenheit auch noch schulische Nachteile zu knü pfen. Daran vermag nicht einmal eine mittels Rechtsverordnung angeordnete Testpflicht etwas zu ä ndern. Denn aus den sogleich darzustellenden Grü nden sind derartige Vorschriften wegen Verletzung hö herrangigen Rechts nichtig. I. Keine Testindikation Bei den Tests zum Zwecke der Feststellung einer SARS-CoV-2-Infektion handelt es sich um diagnostische Eingriffe, die, sofern ein Nasen-Abstrich entnommen wird, auch noch invasiven Charakter tragen. Ein solcher Eingriff ist lediglich dann veranlasst, wenn er medizinisch indiziert ist. Eine solche Indikation liegt indes nicht vor. Mein/Unser Kind hat keine Symptome und ist daher gesund. Es verletzt die Wü rde meines (unseres) Sohnes/meiner (unserer) Tochter, wenn in ihm/ihr allein schon deshalb eine Gefahr gesehen wird, weil er/sie existiert und ausatmet. Ich bin/Wir sind nicht bereit, diese menschenverachtende Erniedrigung meines/unseres Kindes auf den Status einer potentiellen Virenschleuder hinzunehmen!
Welche Testindikation gegeben sein muss, damit man ü berhaupt ü ber Zwangsmaß nahmen nachdenken kann, ist in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgehalten: Es mü ssen Kranke, Krankheitsverdä chtige, Ausscheider oder Ansteckungsverdä chtige festgestellt worden sein. Die Testungen, von denen der Zutritt zum Schulgelä nde abhä ngig gemacht werden soll, finden in einer Situation statt, in denen noch niemand weiß, ob ü berhaupt irgendjemand unter den anwesenden Personen das Virus in sich trä gt. Denn Schü lerinnen und Schü ler mit Erkä ltungssymptomen werden – gerade in der gegenwä rtigen Situation – den Weg zur Schule gar nicht erst antreten. Die Testungen sollen mithin an symptomlosen Kindern vorgenommen werden. Nun hat sich zwar in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte die Rechtsfigur des sog. generalisierenden Ansteckungsverdachts etabliert. Wie zurü ckhaltend damit umgegangen werden muss, zeigt sich aber an einer jü ngeren Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Dieser hat es nicht einmal in Bezug alle im Gesundheitswesen tä tigen Personen fü r zulä ssig erachtet, von einem generellen Ansteckungsverdacht auszugehen, und aus diesem Grund die Testpflicht fü r diese Personen auß er Vollzug gesetzt (Beschluss vom 2. 3. 2021 – 20 NE 21. 353, hier insbesondere Rn. 16 ff. ). Im Schulwesen besteht noch weniger Anlass fü r einen generellen Ansteckungsverdacht als im Gesundheitswesen. Zwar hat das OVG Bautzen mit Beschluss vom 19. 3. 2021 – 3 B 81/21 das Verbot, ohne negativen Corona-Test das Schulgelä nde zu betreten, fü r rechtmä ß ig erklä rt. Es hat hier aber nicht den geringsten Ansatz eines Versuchs unternommen, speziell fü r das Schulwesen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festzustellen.
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